Kassensicherungsverordnung 2020 (KassenSichV)

Aktuelle Kundeninformation Stand 07.07.2020:


Upgrade für Modelle Sharp XE-A207W/207B, Sharp XE-217W/217B und Sharp XE-A307
Upgrade für Modelle Sharp ER- A411 und ER-A421

Update V6 für PC-CASH twin

 

 

 

Sehr geehrte Partner und Kunden,

Ab Januar 2020 gilt eine aktualisierte Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Für Nutzer von Kassensystemen bedeutet das, ihre Kassensysteme entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen. Bei Verstößen droht im schlimmsten Fall eine empfindliche Strafe.

Worum geht es bei der KassenSichV?

Ende Dezember 2016 wurde vom Bundesfinanzministerium das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Unternehmen veröffentlicht. Die Kassensicherungsverordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme, wie zum Beispiel Kassensysteme. (BGBl I Nr. 65 v. 28.12.2016, S. 3152-3154)

Was passiert ab dem 01.01.2020?

Ab diesem Zeitpunkt brauchen elektronische Kassensysteme in Deutschland zum Schutz vor Manipulation eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Die TSE speichert die Transaktionen der Kasse auf ihrem internen Speicher und schickt einen Code zurück an die Kasse. Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll gespeichert, das für das Finanzamt exportierbar sein muss. Es muss also gewährleistet sein, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Genaueres regelt die „BSI TR03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“.

Ausnahmen: Es gibt eine Schonfrist für elektronische Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und nicht durch eine TSE aufrüstbar sind. Dann bleibt bis 01. Januar 2023 Zeit für ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung. Voraussetzung: Das aktuelle elektronische Kassensystem erfüllt die seit 2010 geltenden Anforderungen der Finanzverwaltung. Dazu zählen aktuell die Sharp Modelle ER-A280, UP-800, UP-810, UP-820, UP-3500 und UP-3515.

Was ist zu tun?

In jedem Fall sollten Sie sich mit uns schnellstmöglich in Verbindung setzen, damit wir gemeinsam feststellen können, was bei Ihnen zu tun ist und welche Kosten auf Sie zukommen.

Welche Modelle werden auf- bzw. umrüstbar sein?

Alle von uns vertriebenen PC- CASH twin Kassensysteme werden voraussichlich ab Sommer 2020 mit einer TSE aufrüstbar sein. Voraussetzungen dafür sind: Update der Kassensoftware PC-CASH twin auf die dann einsetzbare Version 6. Eine PC-Kasse mit einem aktuellen Betriebssystem (mindestens Windows 7). Alle bei Ihnen im Einsatz befindlichen Terminals mit Windows XP lassen sich NICHT aufrüsten und müssen durch neue Systeme ersetzt werden. Gegebenfalls müssen auch ältere Bondrucker ausgetauscht werden, falls diese nicht in der Lage sind, einen QR-Code zu drucken. 

Kosten

Neben den Updatekosten (Software und Dienstleistung), den Kosten für neue Hardware und den Kosten für das TSE Modul entstehen zusätzlich laufende Kosten: Die Anschaffung von neuen TSE-Modulen (diese müssen nach aktuellem Stand alle 3-5 Jahre erneuert werden), elektronische Datenarchivierung, Software-Updates oder Lizenzen sind Ausgaben, die zuvor nicht nötig waren. Weiterhin empfehlen wir einen Softwarepflegevertrag. Warum? Sollten aufgrund von weiteren Gesetzesänderungen, welche nicht auszuschließem sind, weitere Änderungen erfolgen, muß die Kassensoftware wiederum angepasst werden, was ohne Softwarepflegevertrag zu einem weiteren Updatekauf führt, da diese Kosten unmöglich vom Hersteller der Kassensoftware alleine getragen werden können.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Die Antwort ist ganz klar „Nein“. Aufgrund der Tatsache jedoch, das bis zum 15.10.2019 jedoch noch keine zertifizierte TSE verfügbar ist, hat der Gesetzgeber zunächst eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist bis einschließlich 30.09.2020 beschlossen.

Quelle: Zur Veröffentlichung des BMF

Update 13.07.2020
Das Bundesland Schleswig-Holstein hat eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis einschließlich 31.03.2021 beschlossen.
Bitte beachten Sie jedoch:

Quelle: Zur Veröffentlichung des Landes Schleswig-Holstein vom 10.07.2020

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss mit einem empfindlichen Bußgeld bis zu 25.000 Euro rechnen. Man verstößt gegen das neue Kassengesetz wenn man

* Hinweis: HPM Kassensysteme übernimmt keine steuer- oder rechtsberatende Funktion. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere rechtlich relevante informationen benötigen. Änderungen und Irrtümer ausgeschlossen. HPM Kassensysteme übernimmt trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für den oben angeführten Inhalt.

Quellen und weiterführende Informationen:

 www.orderman.com
 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Bitte nehmen Sie über unser Formular Kontakt zu uns auf, damit wir gemeinsam feststellen können, was bei Ihnen zu tun ist und welche Kosten auf Sie zukommen:

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